Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 354

§ 354 – Einspruchsverzicht

(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung für den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulässig. (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen. (1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann bereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden, soweit durch den Verwaltungsakt eine Verständigungsvereinbarung oder ein Schiedsspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutreffend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Absatz 3 sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Ein Einspruch gegen einen Verwaltungsakt kann nach dessen Erlass freiwillig aufgegeben werden.
  • Der Verzicht auf den Einspruch kann auch bei der Abgabe einer Steueranmeldung erklärt werden, wenn die Steuer wie angemeldet festgesetzt wird.
  • Der Verzicht macht den Einspruch unzulässig.
  • Bei bestimmten Verfahren kann ebenfalls auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet werden, wobei die betreffenden Besteuerungsgrundlagen genau benannt werden müssen.
  • Der Verzicht muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Finanzbehörde erklärt werden und darf keine weiteren Erklärungen enthalten.